Industrieservice Feuerfest GmbH
Ihr professioneller Ansprechpartner für industriellen Schornstein- und Feuerungsbau

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Allgemeine  Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im  kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland) - Fassung

Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten sind  Bauleistungen besonderer Art. Diese Besonderheiten bestehen unter anderem  in folgendem:

1. Die  Bauleistung im Feuerfest- und Schornsteinbau ist eine Teilleistung, deren  vollständige Fertigstellung Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der  gesamten Anlage ist;

2. Das Spektrum der Betriebsbedingungen ist  außerordentlich umfangreich und verändert sich relativ schnell mit dem  technischen Wandel;

3. Die möglichen Bauweisen werden nur zu  einem geringen Teil von DIN-Normen erfasst;

4. Teil C der VOB enthält keine Allgemeinen  Technischen Vertragsbedingungen (ATV )für Feuerfest- und  Schornsteinbauarbeiten;

5. Der Wert dieser Bauleistungen macht  meistens nur einen sehr geringen Teil des Wertes der Gesamtanlage aus;

6. Schon geringfügige Mängel können den  Ausfall der gesamten Anlage bedingen;

7. Die Auskleidung einer Anlage ist ein  Verschleißteil. Die Lebensdauer kann kürzer sein als die  Gewährleistungsfrist;

8. Am Bauwerk können während des Betriebes  der Anlage in aller Regel keine Arbeiten ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der besonderen  Gegebenheiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten folgende  Vertragsbedingungen:

1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile für die Durchführung  des Auftrages sind:

1.1 die besonderen Bedingungen des  Auftrags, insbesondere die Auftragsbestätigung

1.2 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen  Geschäftsverkehr (Inland);

1.3 die Verdingungsordnung für  Bauleistungen (VOB), Teile B und C.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die  Vertragsbestandteile in der vorstehend genannten Reihenfolge.

2. Grundlagen des Angebots

2.1 Die Auftragsleistungen und der  Auftragspreis basieren auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu  folgenden Punkten:

2.1.1 Nummern 0.1 und 0.2 der DIN 18 299  VOB/C,

2.1.2 Art und Beschaffenheit des  Untergrundes (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk),

2.1.3  Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen,  in denen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft, Arbeiten bei  außergewöhnlichen Temperaturen oder Luftverhältnissen (Staub, Gase),

2.1.4 Die Betriebsbedingungen der  Bauleistung, z. B. Temperaturen, chemische und mechanische  Beanspruchungen, Ofenatmosphäre, Abgasmengen.

2.2 Der  Auftragnehmer geht von normalen Verhältnissen aus, es sei denn, der  Auftraggeber hat zu den vorgenannten Punkten besondere Angaben gemacht. Zu  den normalen Verhältnissen zählen:

2.2.1 Straßen und Plätze sind für das  Befahren von straßengängigen Fahrzeugen geeignet,

2.2.2 Anschlüsse für Strom und Wasser  liegen in der Nähe der Verwendungsstelle

2.2.3 Falls  über Zusammensetzung und Verunreinigung der Abfallstoffe der Anlage keine  besonderen Angaben gemacht werden, geht das Angebot davon aus, dass diese  Stoffe auf einer Deponie der Klasse II (im Sinne der TA-Siedlungsabfall)  deponiert werden können.

2.3 Unser Angebot sind, sofern nicht anders  vereinbart wurde, 60 Kalendertage bindend.

3. Umfang  der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers

Der  Auftragspreis umfasst folgende Lieferungen und Leistungen des  Auftragnehmers (falls diese nach den Auftragsbedingungen in Betracht  kommen):

3.1 Gestellen  aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und  Werkzeuge (220/380V) frei Baustelle;

3.2 Liefern aller für die Ausführung erforderlichen Bau- und Bauhilfsstoffe frei Baustelle sowie deren  Verarbeiten;

3.3 Gestellen des Aufsichtspersonals sowie  der Fach- und Hilfskräfte;

3.4 Abladen  und Lagern aller für die Ausführung erforderlichen, vom Auftragnehmer  gelieferten Bau- und Bauhilfsstoffe, Geräte, Gerüste, Hebezeuge,  Transportmittel und Werkzeuge auf der Baustelle und der Transport zur  Verwendungsstelle. Ist der Transportweg zur Verwendungsstelle länger als  50 m, sind zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.

4. Lieferungen und Leistungen des  Auftraggebers

Ohne Berechnung erbringt der Auftraggeber  folgende Leistungen:

4.1 Ausreichenden Platz für die  Baustelleneinrichtung und die Materiallagerung.

4.2 Mitbenutzung vorhandenere  Transportwege.

4.3 Lieferung von elektrischem Strom für  Geräte, Energie für Beleuchtung und Beheizung der Baustellenunterkünfte,  ferner Wasser in Trinkwasserqualität (einschließlich Entsorgung). Außerdem  wird Pressluft zur Verfügung gestellt.

4.4 Sanitäre Einrichtungen für das  Baustellenpersonal.

4.5 Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers  stehen bei Unfällen und Verletzungen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers  zur Verfügung.

4.6 Der Auftraggeber hat beim Trockenheizen  oder Aufheizen der Anlage die Temperaturwechsel-Tempi-Vorgaben des  Herstellers zu beachten und gegebenenfalls beim Auftragnehmer anzufordern.

5. Behinderung und Unterbrechungen,  Verzug

5.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer  alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen,  die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder  unterbrechen können.

5.2 Bei außergewöhnlichen Umständen  außerhalb der Risikosphäre des Auftragnehmers verlängert sich die Frist  für die Ausführung der Leistung entsprechend. Zu den außergewöhnlichen  Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb der Einflussmöglichkeiten des  Auftragnehmers, das die Leistungserbringung dauernd oder teilweise  verhindert oder verzögert. Ansprüche aus § 6 VOB/B bleiben hiervon  unberührt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird hierdurch nicht  ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer erbringt seine  Leistung derart, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln  ist. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie  die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik  entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung  zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag  vorausgesetzte, sonst

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet  und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich  ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung er warten kann (§  13 Nr. 1 VOB/B). Eine vereinbarte Beschaffenheit gilt nur dann im  Rechtssinne als €žgarantiert, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des  Begriffs “€žgarantiert/Garantie” in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber  und Auftragnehmer vereinbart worden ist. Ändern sich die anerkannten  Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme des Werkes, so ist  die betroffene Leistung zu ändern, wenn nichts anderes vereinbart wird.  Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind  ihm gutzuschreiben.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nur für die  von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile sowie für die von ihm ausgeführten  Leistungen. § 13 Nr. 3 VOB/B bleibt ansonsten unberührt.

6.3 Die Verjährungsfrist für  Mängelansprüche beträgt grundsätzlich gem. § 13 Nr. 4 Satz 2 VOB/B für  feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen  ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme  der abnahmereifen Leistung, beginnt die Verjährung mit dem ersten  Aufheizen, mangels einer solchen mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch  zwei Monate nach Aufforderung zur Abnahme, mangels einer solchen  spätestens zwei Monate nach Fertigstellungsmitteilung.

6.4 Haben sich die anerkannten Regeln der  Technik seit der Abnahme des Werkes verändert und ist der Auftragnehmer  zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so hat der Auftragnehmer mit der  Mängelbeseitigung die betroffene Bauleistung entsprechend dem letzten  Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen, soweit nichts anderes  vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten,  Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben. Nach Abnahme der  Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese die Fristen der Nummer 6.3,  soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.5 Der Auftragnehmer ist zum  Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der von  ihm erbrachten Bauleistung verpflichtet.

6.6 Werden  Mängelansprüche geltend gemacht, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass  die im Vertrag zugrunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden.  Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber statt dessen  nachweist, dass der eingetretene Schaden nicht mit den  Betriebsverhältnissen im Zusammenhang steht. Erweisen sich Beanstandungen  des Auftraggebers nachweislich als unbegründet, so trägt er die dadurch  entstandenen Kosten.

6.7. Jegliche Mängelansprüche gegen uns  sind ausgeschlossen, soweit

- der AG verlangt, dass Bauarbeiten bei  Frost oder ähnlich ungünstigen Bedingungen weitergeführt werden, es sei  denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last;

- die Anlage infolge von Umständen, die der  AG zu vertreten hat, nicht oder nur mit einer Unterbrechung von mehr als  zwei Monaten vollendet wird;

- Reparaturarbeiten ohne unsere  Einverständnis vorgenommen werden.

6.8.  Weitergehende Mängelansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund -  sind ausgeschlossen; wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden,  die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind, sowie für  sonstige Vermögensschäden des AG und entgangenen Gewinn durch  Produktionsausfall.

7. Zahlung und Eigentumsübergang

7.1. Der Auftragnehmer behält  sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis  zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

7.2. Werden Liefergegenstände  mit einem anderen Gegenstand (nicht Grundstücke oder Bauwerke) fest  verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder  Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an  dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an den  Auftragnehmer.

8.  Rechtliche Randbedingungen

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland  gilt als vereinbart.

Als Gerichtsstand für Klagen aus diesem  Angebot gilt das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

9. Sonstige Vereinbarungen

Sollten sich  einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als  unwirksam erweisen, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen  Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Die Vertragsparteien sind gehalten,  eine Vereinbarung zu treffen, mit der die unwirksamen Bestimmungen durch  eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der  unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.