Feuerungsbau
Errichtung feuerfester Auskleidungen unter thermischer, chemischer und mechanischer Beanspruchung – mit hochqualifiziertem Personal und Spezialmaschinen.
Mehr erfahren →Industrieller Feuerungsbau seit 2002
Wir errichten, warten und modernisieren feuerfeste Auskleidungen – zuverlässig und fachgerecht, über den gesamten Lebenszyklus Ihrer Anlage hinweg.
Über uns
Die Industrieservice Feuerfest GmbH ist seit 2002 auf industriellen Feuerungsbau spezialisiert. Unser Leistungsportfolio deckt den gesamten Lebenszyklus einer Industrieanlage ab – von der Errichtung über die Instandhaltung bis zur Modifikation.
Für Fragen zu Unternehmen und Leistungen stehen Ihnen unsere qualifizierten und geschulten Mitarbeiter(innen) jederzeit gern zur Verfügung.
Wir arbeiten Hand in Hand mit verlässlichen Partnern und reagieren so schnell und flexibel auf die Anforderungen der industriellen Dienstleistung.
Verantwortung tragen wir für Mitarbeiter, Kunden und Umwelt: Den Themen Gesundheit, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualität wird bei uns höchste Bedeutung beigemessen.
Geschäftsfelder
Errichtung feuerfester Auskleidungen unter thermischer, chemischer und mechanischer Beanspruchung – mit hochqualifiziertem Personal und Spezialmaschinen.
Mehr erfahren →Regelmäßige Inspektion, Instandhaltung und, wenn nötig, Sanierung feuerfester Anlagen – mit höchster Sachkenntnis und Sorgfalt.
Mehr erfahren →Referenzen
01 — Feuerungsbau
Die Herausforderungen im Feuerungsbau liegen in den thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen, denen jede Anlage je nach betrieblichen Erfordernissen gerecht werden muss. Mit hochqualifiziertem Personal und Spezialmaschinen sichern wir die hohe Qualität, die dieses technisch anspruchsvolle Arbeitsfeld verlangt.








02 — Wartung
Anlagen im Feuerungsbau unterliegen dem Verschleiß. Eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung ist daher unabdingbar. Inspektion und, wenn nötig, Sanierung führen wir mit höchster Sachkenntnis und Sorgfalt durch.
Exposé
SCC** – Zertifizierung
Um den heutigen Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz gerecht zu werden, richten wir unser Unternehmen konsequent an diesen Grundsätzen aus.
In Zusammenarbeit mit dem TÜV Rheinland als Überwachungsauditor werden unsere Zertifikate jährlich geprüft und erneuert.
Durch monatliche Belehrungen, Baustellenbegehungen und Sicherheitstreffen ist ein hohes Maß an Arbeitsschutzvorkehrungen gewährleistet.
Qualifizierung der Mitarbeiter
Alle operativen Mitarbeiter verfügen über einen Staplerschein. Ausgebildete Kranführer sowie Kranfahrer- und Staplerfahrertraining runden das Bild ab.
Fachspezifische Ausbildungen wurden zum Vorarbeiter und Polier im Feuerungsbau, im Schalungsbau und in der Trockenspritztechnik absolviert.
Bei der Berufsgenossenschaft wurden Lehrgänge im Bereich Abbrucharbeiten und Ladungssicherung durchgeführt. Unser Sicherheitsbeauftragter ist unser Polier Herr Gudat; neben ihm verfügen weitere Mitarbeiter über eine Ersthelferausbildung.
Wir gewährleisten für Sie ein hohes Maß an Qualität und werden den sich ständig verändernden Anforderungen gerecht.
Wir bedanken uns für den Zuschuss der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und der Europäischen Union für die gewährte Förderung unserer Lehrgänge.
Zertifikate
Kontakt
Mobil: 0172 9851763
Telefon: 03462 82408
Telefax: 03462 933372
E-Mail: info@industrieservice-feuerfest.de
Standort
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland) – Fassung
Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten sind Bauleistungen besonderer Art. Diese Besonderheiten bestehen unter anderem in folgendem:
Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten folgende Vertragsbedingungen:
Vertragsbestandteile für die Durchführung des Auftrages sind:
1.1die besonderen Bedingungen des Auftrags, insbesondere die Auftragsbestätigung;
1.2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland);
1.3die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C.
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehend genannten Reihenfolge.
2.1Die Auftragsleistungen und der Auftragspreis basieren auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu folgenden Punkten:
2.1.1Nummern 0.1 und 0.2 der DIN 18 299 VOB/C,
2.1.2Art und Beschaffenheit des Untergrundes (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk),
2.1.3Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft, Arbeiten bei außergewöhnlichen Temperaturen oder Luftverhältnissen (Staub, Gase),
2.1.4Die Betriebsbedingungen der Bauleistung, z. B. Temperaturen, chemische und mechanische Beanspruchungen, Ofenatmosphäre, Abgasmengen.
2.2Der Auftragnehmer geht von normalen Verhältnissen aus, es sei denn, der Auftraggeber hat zu den vorgenannten Punkten besondere Angaben gemacht. Zu den normalen Verhältnissen zählen:
2.2.1Straßen und Plätze sind für das Befahren von straßengängigen Fahrzeugen geeignet,
2.2.2Anschlüsse für Strom und Wasser liegen in der Nähe der Verwendungsstelle,
2.2.3Falls über Zusammensetzung und Verunreinigung der Abfallstoffe der Anlage keine besonderen Angaben gemacht werden, geht das Angebot davon aus, dass diese Stoffe auf einer Deponie der Klasse II (im Sinne der TA-Siedlungsabfall) deponiert werden können.
2.3Unser Angebot ist, sofern nicht anders vereinbart wurde, 60 Kalendertage bindend.
Der Auftragspreis umfasst folgende Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (falls diese nach den Auftragsbedingungen in Betracht kommen):
3.1Gestellen aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge (220/380V) frei Baustelle;
3.2Liefern aller für die Ausführung erforderlichen Bau- und Bauhilfsstoffe frei Baustelle sowie deren Verarbeiten;
3.3Gestellen des Aufsichtspersonals sowie der Fach- und Hilfskräfte;
3.4Abladen und Lagern aller für die Ausführung erforderlichen, vom Auftragnehmer gelieferten Bau- und Bauhilfsstoffe, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge auf der Baustelle und der Transport zur Verwendungsstelle. Ist der Transportweg zur Verwendungsstelle länger als 50 m, sind zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.
Ohne Berechnung erbringt der Auftraggeber folgende Leistungen:
4.1Ausreichenden Platz für die Baustelleneinrichtung und die Materiallagerung;
4.2Mitbenutzung vorhandener Transportwege;
4.3Lieferung von elektrischem Strom für Geräte, Energie für Beleuchtung und Beheizung der Baustellenunterkünfte, ferner Wasser in Trinkwasserqualität (einschließlich Entsorgung), Bereitstellung von Pressluft;
4.4Sanitäre Einrichtungen für das Baustellenpersonal;
4.5Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers stehen bei Unfällen und Verletzungen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung;
4.6Der Auftraggeber hat beim Trockenheizen oder Aufheizen der Anlage die Temperaturwechsel-Tempi-Vorgaben des Herstellers zu beachten und gegebenenfalls beim Auftragnehmer anzufordern.
5.1Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
5.2Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb der Risikosphäre des Auftragnehmers verlängert sich die Frist für die Ausführung der Leistung entsprechend. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers, das die Leistungserbringung dauernd oder teilweise verhindert oder verzögert. Ansprüche aus § 6 VOB/B bleiben hiervon unberührt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6.1Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung derart, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (§ 13 Nr. 1 VOB/B).
Eine vereinbarte Beschaffenheit gilt nur dann im Rechtssinne als garantiert, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „garantiert/Garantie" in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden ist. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme des Werkes, so ist die betroffene Leistung zu ändern, wenn nichts anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben.
6.2Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile sowie für die von ihm ausgeführten Leistungen. § 13 Nr. 3 VOB/B bleibt ansonsten unberührt.
6.3Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich gem. § 13 Nr. 4 Satz 2 VOB/B für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme der abnahmereifen Leistung, beginnt die Verjährung mit dem ersten Aufheizen, mangels einer solchen mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch zwei Monate nach Aufforderung zur Abnahme, mangels einer solchen spätestens zwei Monate nach Fertigstellungsmitteilung.
6.4Haben sich die anerkannten Regeln der Technik seit der Abnahme des Werkes verändert und ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so hat der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung die betroffene Bauleistung entsprechend dem letzten Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese die Fristen der Nummer 6.3, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.5Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der von ihm erbrachten Bauleistung verpflichtet.
6.6Werden Mängelansprüche geltend gemacht, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass die im Vertrag zugrunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber statt dessen nachweist, dass der eingetretene Schaden nicht mit den Betriebsverhältnissen im Zusammenhang steht. Erweisen sich Beanstandungen des Auftraggebers nachweislich als unbegründet, so trägt er die dadurch entstandenen Kosten.
6.7Jegliche Mängelansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit
6.8Weitergehende Mängelansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen; wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind, sowie für sonstige Vermögensschäden des AG und entgangenen Gewinn durch Produktionsausfall.
7.1Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
7.2Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand (nicht Grundstücke oder Bauwerke) fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt als vereinbart.
Als Gerichtsstand für Klagen aus diesem Angebot gilt das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine Vereinbarung zu treffen, mit der die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.
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